FAQ – Frequently Asked Questions

Häufig gestellte Fragen zur Leistungsbeurteilung in der NMS in Wien

Wiederholungsprüfung:

Übertrittsberechigungen:

Berufsorientierung:

edL:

Gruppenunterricht:

Schularbeiten:

Umstieg AHS -> NMS:

Umstieg NMS -> AHS

KEL-Gespräche & Elternsprechtage

Dürfen in der 5. und 6. Stufe differenzierte Schularbeiten gegeben werden?
Braucht es in der 7. und 8. Stufe für jede Aufgabe Wahlmöglichkeiten?

Unabhängig von der Schulstufe gilt:
Aufgaben (zur Feststellung der Erreichung von Lernzielen) sollen eine Bearbeitung auf verschiedensten Kompetenzniveaus zulassen. Dies wird nicht bei jeder Aufgabe und in jedem Fach immer möglich sein und deshalb können auch Aufgaben mit Wahlmöglichkeit sinnvoll sein.
Eine Zuordnung der Aufgabenbeispiele zu einer bestimmten Beurteilung (vertiefte bzw. grundlegende Allgemeinbildung) ist nicht zulässig. Ebenso sind Kennzeichnungen von Aufgaben oder von ganzen Schularbeiten mit Formulierungen wie z.B. AHS/HS,
Kern- und Erweiterungsbereich, Basiskurs/Leistungskurs, Leistungsgruppe I/II oder Gruppe A/B unzulässig.
Wichtig: Die Art der Aufgabenstellungen, also das Aufgabenformat, soll den Schülerinnen aus dem Unterricht bereits bekannt sein.

Gilt vertiefte und grundlegende Allgemeinbildung für alle Fächer?

Nein, eine Beurteilung nach vertiefter und grundlegender Allgemeinbildung ist nur in der 7. und 8. Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch (erste lebende Fremdsprache) vorgesehen.

Wie leicht ist es von der grundlegenden Allgemeinbildung in die vertiefte Allgemeinbildung zu kommen?

Es gibt keinen Wechsel von der grundlegenden in die vertiefte Allgemeinbildung. Es gibt nur eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung.

Wie soll ein Kind in der grundlegenden Allgemeinbildung motiviert werden zu lernen, wenn die nächst bessere Note nach „Befriedigend“ ein „Genügend“ ist?

Es gibt keine Kinder in der grundlegenden Allgemeinbildung. Diese Bezeichnung kennzeichnet in Verbindung mit der Ziffernnote ein Kompetenzniveau, ist jedoch keine Festlegung auf bestimmte für diese Schülerin scheinbar geeignete Unterrichtsinhalte und Leistungserwartungen. Für die Motivation von Schülerinnen ist die Beurteilung nur bedingt tauglich. Lernmotivation sollte in erster Linie durch regelmäßige Rückmeldung von Lernfortschritten und Kompetenzzuwachs in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Die Leistungsbeurteilung mit Noten beschränkt sich auf die Schularbeiten und die Zeugnisse. Leistungsrückmeldung muss jedoch kontinuierlich erfolgen. Für eine aussagekräftige Rückmeldung ist die Ziffernnote für sich allein wenig geeignet. Die Rückmeldung von erreichten Lernzielen kann für das Kind Ansporn sein und ihm auch den nächsten Schritt in seiner Kompetenzentwicklung deutlich machen.

Kann eine Schülerin ständig zwischen grundlegender Allgemeinbildung und vertiefter Allgemeinbildung hin- und herwechseln?

Die Beurteilung nach der grundlegenden bzw. vertieften Allgemeinbildung bezieht sich nur auf die jeweilige Schularbeit und die jeweilige Schulnachricht bzw. das Jahreszeugnis. Die Beurteilung erfolgt bei jeder Art der Leistungsfeststellung immer wieder neu! D.h.: Selbstverständlich ist es möglich, dass eine Schularbeit nach der grundlegenden Allgemeinbildung und die nächste Schularbeit nach der vertieften Allgemeinbildung beurteilt wird.
Achtung: Bei einer erheblichen Verschlechterung der Gesamtleistung sind die Regelungen im Sinne des Frühwarnsystems zu beachten.

Wie viele Aufgaben aus dem niedrigsten Kompetenzbereich müssen in der Schularbeit vorkommen?

Eine Schülerin muss eine positive Beurteilung (5./6. Schulstufe - Genügend bzw.7./8. Schulstufe - Genügend/grundlegende Allgemeinbildung) erreichen können. Dazu ist - abhängig von den Lernzielen - eine ausreichende Anzahl von Aufgaben aus dem niedrigsten Kompetenzbereich vorzusehen.

Darf man eine gleiche Schularbeit für alle geben?

Ja, das ist sogar Pflicht.

Wann muss eine Schularbeit wiederholt werden?

Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrerin durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

In welchem Zusammenhang stehen Kern- und Erweiterungsbereich zu grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung?

Zur Beurteilung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung ist (wie bisher) der Kernbereich heranzuziehen. Der Kernbereich im Sinne der LPVO gilt sowohl für die grundlegende als auch die vertiefte Allgemeinbildung. Der Erweiterungsbereich ist wie bisher ein autonomer Bereich der Schule und der Lehrperson. Querverbindungen mit dem Kernbereich sind auszuarbeiten. Aus diesem Grund beziehen sich sowohl Leistungsfeststellungen als auch Leistungsbeurteilungen auf beide Bereiche.

Wann muss die Leistung einer Schülerin nach grundlegender bzw. vertiefter Allgemeinbildung beurteilt werden?

In den Gegenständen D, M und erste lebende Fremdsprache in der 7. und 8. Schulstufe ist bei Schularbeiten, der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nach vertiefter und grundlegender Allgemeinbildung zu beurteilen. Die jeweilige Note wird mit dem Zusatz vertiefte Allgemeinbildung oder grundlegende Allgemeinbildung versehen.

Kann gegen die Beurteilung nach grundlegender Allgemeinbildung Einspruch erhoben werden?

Nein.

Können Erziehungsberechtigte entscheiden, ob ihr Kind nach grundlegender Allgemeinbildung beurteilt wird?

Nein.

Wie sind Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beurteilen?

Wie bisher.

Gibt es in der Beurteilung nach vertiefter Allgemeinbildung ein „Nicht genügend”?

Nein.
Leistungen, die den Anforderungen des „Genügend“ nach vertiefter Allgemeinbildung im Sinne der LBVO nicht entsprechen, sind mit grundlegender Allgemeinbildung zu beurteilen.

In welchen Unterrichtsgegenständen werden in der 7. und 8. Schulstufe Leistungen nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung beurteilt?

Deutsch, Mathematik und erste lebende Fremdsprache

Wiederholungsprüfung:

Wer ist zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung berechtigt?

Schülerinnen sind bei negativer Beurteilung zum Ablegen einer Wiederholungsprüfung berechtigt.
Die Beurteilung mit „Befriedigend” und „Genügend” nach grundlegender Allgemeinbildung stellt eine positive Beurteilung dar, so dass in diesem Fall keine Wiederholungsprüfung zum Erreichen einer Beurteilung in der vertieften Allgemeinbildung möglich ist.
Eine Information über den Leistungsstand der Schülerin hat auf Wunsch der Schülerin oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

Übertrittsberechigungen:

Welche Beurteilung in der 8. Schulstufe berechtigt zu einem Übertritt in eine höhere Schule?

Die Beurteilung aller differenzierten Pflichtgegenstände in der vertieften Allgemeinbildung oder bei nur einer Beurteilung in der grundlegenden Allgemeinbildung in einem Pflichtgegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz berechtigt zum Übertritt in eine höhere Schule.

Welche Beurteilung in der 8. Schulstufe berechtigt zu einem Übertritt in eine berufsbildende mittlere Schule?

Diese Berechtigung liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass die Schülerin das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass die Schülerin auf Grund ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (edL) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

Berufsorientierung:

Wie soll die Berufsorientierung in der NMS organisiert sein?

Berufsorientierung ist als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde in der 7. und 8. Schulstufe zu führen.

In der 5. und 6. Schulstufe ist BO (im Rahmen der kompetenzentwickelnden Jahresplanung) mit zusätzlich 32 Jahresstunden im Unterricht der Pflichtgegenstände integrativ zu führen!

edL

Wann muss dem Zeugnis eine „Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung“ beigelegt werden?

In jeder Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis.
In der 8. Schulstufe ist es günstig die edL auch der Schulnachricht beizulegen, vor allem dann, wenn die Schülerinnen in eine andere Schule wechseln oder ins Berufsleben einsteigen.

Gruppenunterricht:

Dürfen Schülerinnen einer Klasse auch weiterhin in Gruppen unterrichtet werden?

Ja, guter Unterricht lebt von unterschiedlichen Gruppenkonstellationen – vorausgesetzt, sie werden flexibel im Unterricht eingesetzt (flexible temporäre Lerngruppen).
Diese Form der flexiblen Differenzierung ermöglicht eine temporäre Gruppenteilung nach pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten. Es darf jedoch nicht sein, dass im Rahmen der Teamarbeit bestimmten Gruppen bestimmte Lehrpersonen fix zugeteilt werden. Diese Praxis widerspricht dem Gedanken der Team-Arbeit!

Schularbeiten:

Gibt es „unterschiedliche Schularbeiten“ für „unterschiedliche Schülerinnen“?

Nein.
Alle Schülerinnen bekommen alle Schularbeitsbeispiele.
Schularbeitsbeispiele sind NICHT für die Schülerinnen zu klassifizieren.

Umstieg AHS -> NMS:

Wann darf eine Schülerin von der AHS in die NMS wechseln?

Die Schülerin darf mit positiver Beurteilung jederzeit in die NMS umsteigen.

Wie funktioniert der Umstieg von einer AHS in eine NMS, wenn die Schülerin mit einem oder zwei „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis der AHS beurteilt wurde?

Die Schülerin muss zu Schuljahresbeginn in den mit „Nicht genügend” beurteilten Gegenständen an der „aufnehmenden“ NMS eine Wiederholungsprüfung ablegen – unabhängig von der Schulstufe!

Wie funktioniert der Umstieg von AHS in NMS mit einem oder zwei „Nicht genügend” während des Schuljahres bzw. am Ende des ersten Semesters?

Die Schülerin wird von der „aufnehmenden“ NMS entsprechend der Schulstufe beurteilt. Sollte auf Grund des Übertritts knapp vor der Zeugnisverteilung dies nicht möglich sein, so ist
a) die Beurteilung der „abgebenden“ AHS zur Beurteilung heranzuziehen,
b) auf Antrag der Eltern eine Leistungsfeststellungsprüfung durchzuführen.

Wie ist bei einem Übertritt von einer AHS in eine NMS vorzugehen, wenn die Schülerin in mehr als zwei Unterrichtsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde?

Die Schülerin muss die Klasse in jedem Fall wiederholen.
Ausnahme: Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ ist in jenen Unterrichtsgegenständen erfolgt, die in der aufnehmenden Schule nicht relevant sind. (z.B.: Latein ...)

Umstieg NMS -> AHS

Wie funktioniert der Umstieg von einer NMS in eine AHS in der 5. und 6. Schulstufe?

Die Schülerin mit einer Beurteilung „Sehr gut” und „Gut” in den differenzierten Pflichtgegenständen darf zu jedem Zeitpunkt in die AHS umsteigen. Andernfalls muss die Schülerin eine Aufnahmsprüfung ablegen.

Was ist eine „Kompetenzentwickelnde Jahresplanung“?

Die „Kompetenzentwickelnde Jahresplanung“ ist eine Teamplanung, welche die acht Schlüsselkompetenzen der EU als Zielvorgabe in der Unterrichtsplanung verankert.

Wie lauten die acht Schlüsselkompetenzen?

  • Muttersprachliche Kompetenz,
  • Fremdsprachliche Kompetenz,
  • Mathematische und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz,
  • Computerkompetenz,
  • Lernkompetenz „Lernen lernen“,
  • Soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz,
  • Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz,
  • Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit

Müssen Eltern über den Leistungsstand ihrer Kinder informiert werden?

An der NMS sind regelmäßige Gespräche zwischen Lehrerinnen, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand der Schülerin in der 7. und 8. Schulstufe, insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Wenn die Leistungen einer Schülerin in der 7. und 8. Schulstufe in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass sie am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes zu geben.

KEL-Gespräche & Elternsprechtage

Kann ein KEL-Gespräch den Elternsprechtag ersetzen?

Elternsprechtage (zwei pro Schuljahr!) sowie Informationspflicht der Lehrperson sind im Gesetz verankert. Das KEL-Gespräch (Kinder-Eltern-Lehrer-Gespräch) stellt eine Form des Elternsprechtags dar, ersetzt diesen aber nicht. In Wien kann einer der beiden Elternsprechtage in Form eines KEL-Gesprächs angeboten werden.

 

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