Leistungsbeurteilung und Berechtigungen in der NMS
Empfehlungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Die Orientierung in Richtung Kompetenzen impliziert ein grundlegendes Umdenken der Schwerpunkte im Unterricht und muss demnach auch im Bewerten und Beurteilen der Leistungen der Schülerinnen Niederschlag finden.
Die ZAGs Deutsch, Englisch und Mathematik tragen mit Empfehlungen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung dazu bei, sowohl die Schulleiterinnen, als auch die Kolleginnen, in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Empfehlungen sind unter http://nms.ssr-wien.at abrufbar.
Laut Leistungsbeurteilungsverordnung LBVO Fassung vom 21.11.2012 gelten folgende besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in der Neuen Mittelschule:
§ 14a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
(2) Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
(3) Werden die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
Die Notenskalen (D, E, M)
Zusammenfassend heißt das
- In der 5. und 6. Schulstufe gibt es noch keine Unterteilung in vertiefte und grundlegende Allgemeinbildung.
- Ab der 7. Schulstufe (3. Klasse der NMS) werden die Schülerinnen in den Pflichtgegenständen D, E, M bei Schularbeiten sowie in Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnissen nach vertiefter bzw. grundlegender Allgemeinbildung beurteilt.
- Jede Schülerin hat bei jeder Schularbeit die Möglichkeit, eine Note in der vertieften Allgemeinbildung zu erreichen. Folglich gibt es keine „grundlegenden bzw. vertieften Schülerinnen“, sondern ausschließlich Noten in der grundlegenden bzw. vertieften Allgemeinbildung.
- In der vertieften Allgemeinbildung gibt es kein „Nicht genügend“.
- In der grundlegenden Allgemeinbildung gibt es kein „Sehr gut“ oder „Gut“.
Wenn die Leistungen eines Kindes in der 7. und 8. Schulstufe unvorhergesehen in dem Ausmaß nachlassen, dass es am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Kind sowie den Erziehungsberechtigten von der klassenführenden oder der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG zu geben.
Für Schularbeiten als schriftliche Form der Leistungsfeststellung in den differenzierten Pflichtgegenständen gilt, wie für alle punktuellen Leistungsfeststellungen (in mündlicher und schriftlicher Form), dass es sich um Momentaufnahmen handelt. Diesen Prüfungssituationen sind Schülerinnen mehr oder weniger gut gewachsen.
Deshalb stellen Schularbeiten einen Teilbereich der Leistungsfeststellung und damit auch der Leistungsbeurteilung dar.
Der Gesetzgeber priorisiert die Feststellung der Mitarbeit gegenüber den punktuellen Formen der
Leistungsbeurteilung
§ 3 Abs. 1 LBVO nennt die Mitarbeitsfeststellung als erste Form der Leistungsbeurteilung, kennzeichnet alle anderen Formen als „besondere“ und signalisiert auf diese Weise, dass der Mitarbeitsfeststellung der Status einer tragenden diagnostischen Säule zukommt.
- Die Mitarbeitsfeststellung ist den anderen Formen der Leistungsbeurteilung gleichwertig (§ 3 Abs. 5 LBVO).
- Es sind nur so viele punktuelle Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Es gilt ein generelles „Sparsamkeitsgebot“ (vgl. § 3 Abs. 4 LBVO).
- Schriftlich erbrachte Leistungen sind als einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit zu verstehen und dürfen gemäß § 4 Abs. 2 LBVO nicht gesondert benotet werden. Dies gilt nicht für Schularbeiten in den differenzierten Pflichtgegenständen bzw. für Tests in den nicht differenzierten Pflichtgegenständen.
In den Schularbeitsfächern beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt vier bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung. Die Lehrerinnen haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter und für alle Schulpartnerinnen verständlichen Weise bekannt zu geben.
An den Bestimmungen zum Wiederholen von Schularbeiten hat sich nichts geändert. D.h. die Verpflichtung, Schularbeiten nachzuholen, ist dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Schularbeiten pro Semester erbracht werden.
Formen der kompetenzorientierten Rückmeldung und der kompetenzorientierten Beurteilung eignen sich für Aufzeichnungen der Mitarbeit und können als Grundlage für die Beurteilung von Schularbeiten herangezogen werden, müssen jedoch mit Hilfe eines „Notenschlüssels“ in Noten transferierbar sein.
Bezüglich Beurteilungspraxis wird empfohlen, sich am Standort für eine Art der Beurteilung zu entscheiden, so dass diese Beurteilungsform für alle Schulpartner/innen transparent und nachvollziehbar wird.
Übertritte
Übertritt der Schülerin vor der 7. Schulstufe:
Auf der 5. und 6. Schulstufe, wo keine Differenzierung in der Beurteilung nach grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, ist der Übertritt in eine AHS möglich, wenn die Schülerin im Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik mit „Sehr gut“ oder „Gut“ benotet worden ist; andernfalls ist im betreffenden Gegenstand eine Aufnahmeprüfung abzulegen (vgl. § 40 Abs. 2a Z 1 SchOG).
Übertritt während bzw. nach der 3. sowie während der 4. Klasse NMS:
Lt. § 21b Abs. 2 SchOG entspricht eine Beurteilung nach der vertieften Allgemeinbildung der NMS einer Beurteilung der AHS-Unterstufe.
Übertritte der Schülerin aus der AHS-Unterstufe in die NMS
Mit einer negativen Beurteilung in der AHS gibt es kein Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse der NMS. Schülerinnen der AHS, die in einem oder zwei Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt sind, sind berechtigt, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, wobei gemäß § 23 Abs. 3 SchUG die Wiederholungsprüfung auch an der NMS abgelegt werden darf. Bei negativer Beurteilung der Wiederholungsprüfung ist eine Klassenwiederholung auch in der NMS erforderlich (§ 29 Abs. 2 und 3 SchUG).
Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe
Übertritt in eine höhere Schule:
Eine Beurteilung aller differenzierten Gegenstände in der Vertiefung oder nur eines grundlegend beurteilten Gegenstand mit entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz berichtigt zum Übertritt in eine höhere Schule (AHS/BHS/BAKIP/BASOP).
Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule:
Die Beurteilung aller differenzierter Gegenstände im grundlegenden Bereich mit „Befriedigend“ oder - mit entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz - nur eines mit „Genügend“ grundlegend beurteilten Gegenstandes berechtigt zum Übertritt in eine mittlere Schule (BMS).
Aufnahmeprüfung
Wird die Berechtigung zum Besuch einer mindestens dreijährigen mittleren oder einer höheren Schule nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit, eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
Vertiefende Informationen: