Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (edL)

Gesetzliche Vorgaben

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (edL) wurde mit der NMS-Gesetzgebung verpflichtend. Sie ist im Laufe des Schuljahres zu erstellen und dem Zeugnis beizulegen (SchUG § 22 Abs. 1a). Auf gezielte Nachfrage ist diese auch der Schulnachricht im jeweiligen Entwicklungsstand beizulegen.

Die edL ist eine zusätzliche Information für Schülerinnen, Eltern und Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und weiterführende Schulen. Selbst- und Fremdeinschätzungen sind die Grundlage für die edL, die vor allem „stärkenorientiert“ formuliert ist und die Schülerinnen zur Selbstreflexion anregen soll.

Darüber hinaus wird im Schulorganisationsgesetz festgelegt, dass die edL bei Klassenkonferenzen u.a. zur Entscheidungsfindung und -begründung bei Fragen des Übertritts in weiterführende Schulen herangezogen werden soll.

Durchführung in Wien

In Wien wurde vereinbart, dass für die Umsetzung der edL die überfachlichen Schlüsselkompetenzen 4-8, wie sie auch im Europass beschrieben werden, herangezogen werden. Mindestens eine dieser überfachlichen Schlüsselkompetenzen soll von der Schule für die einzelnen Schulstufen jeweils als Schwerpunkt eines Schuljahres gewählt und bearbeitet werden, z.B. in der 5. Schulstufe „Lernkompetenz“ oder „Sozialkompetenz“.

Jedem Jahreszeugnis ist die edL in Form der jeweils bearbeiteten überfachlichen Schlüsselkompetenz(en) beizulegen. In der 8. Schulstufe sollen die Schülerinnen über eine dann aktuelle Zusammenschau aller Schlüsselkompetenzen verfügen, die bereits der Schulnachricht beizulegen ist. Die edL ist elektronisch oder in Papierform abzurufen und kann auf Wunsch dem Europass beigelegt werden. 

Vorgaben und Vorgehensweise:

  • Die Checklisten der edL dürfen nicht abgeändert werden.
  • Jede Schülerin befüllt die Checkliste selbst. Nach der erfolgten Selbsteinschätzung soll eine Lehrkraft bzw. das Jahrgangsteam mit der Lernenden die Seite reflektieren und - gegebenenfalls nach einer erneuten Selbsteinschätzung - durch eine Unterschrift bestätigen.
  • Jede edL ist stets altersgemäß zu interpretieren.
  • Die edL spiegelt den jeweiligen Ist-Stand der Schülerin wider, noch nicht bearbeitete Schlüsselkompetenzen können demnach auch (noch) nicht ausgewiesen werden.
  • Auf gezielte Nachfrage ist die edL auch bereits der jeweiligen Schulnachricht beizulegen.
  • In der 8. Schulstufe ist die vollständige edL bereits der Schulnachricht beizulegen (weiterführender Bildungsweg!).

Vertiefende Informationen:

Elternmusterbrief zur edL
Mitteilung zur edL

 

 

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